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Stichwort English Beschreibung
Verkaufsparty in einer Wohnung home/direct sales party in a flat Private Verkaufsparties für Plastikschüsseln, Kosmetik, Dessous oder Schmuck sind immer noch in Mode. Oft stellt sich jedoch die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Aus Vermietersicht kann gegen gelegentliche Verkaufsparties in kleinerem Kreise kaum etwas eingewendet werden. Gerichtsurteile sind dazu nicht bekannt. Generell darf in einer Mietwohnung auch eine berufliche oder gewerbliche Betätigung des Mieters stattfinden, wenn sie niemanden stört und gemeinschaftliche Räume (Treppenhaus, Hausflur) nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Auch Kundenverkehr ist nach einem Urteil des BGH für sich genommen kein Anlass für ein Einschreiten des Vermieters. Der BGH zieht die Grenze, sobald permanent Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt werden (BGH, Az. VIII ZR 165/08). Werden durch häufige derartige Veranstaltungen jedoch andere Hausbewohner nachhaltig gestört, kann der Vermieter berechtigt sein, diese Nutzung der Wohnung zu untersagen.

Geschäfte auf privaten Verkaufsparties gelten in der Regel als Haustürgeschäfte. Das bedeutet, dass die Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 312 bzw. § 355 BGB haben. Die Frist beginnt, sobald der Vertrag unterschrieben und die Ware übergeben ist. Ist der Kunde nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert worden, beginnt die Frist nicht zu laufen und es ist auch nach geraumer Zeit noch ein Widerruf möglich. In vielen Fällen werden jedoch die Ausnahmen vom Widerrufsrecht greifen: Dieses gilt nämlich nicht, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt oder die Ware vor Ort sofort übergeben und bezahlt wurde. Für die Gewährleistung gelten die herkömmlichen Regeln: Bei Neuware sind zwei Jahre Gewährleistung Pflicht. Der Käufer sollte rechtzeitig klären, wer sein Vertragspartner ist. Im Zweifel sollte er sich an denjenigen wenden, der als Vertragspartner im Kaufvertrag genannt wird. Vorsicht geboten ist bei ausländischen Unternehmen.